Wozu benötige ich überhaupt noch einen Kfz-Sachverständigen? 

 

Immer wieder wird die Frage gestellt, wozu man nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen benötigt. Ist nicht die Werkstatt in der Lage, einen Schaden mit Kostenvoranschlag exakt zu dokumentieren und führt nicht die verbaute Elektronik im meinem Fahrzeug dazu, dass der Schaden fast schon automatisch ermittelt wird?  

 

Immer häufiger verzichten Versicherer auf ein Schadengutachten und Versicherer erteilen sogenannte Reparaturfreigaben, selbst wenn der Schaden über 5.000,00 € oder gar 10.000,00 € liegt. All dies darf jedoch nicht davon ablenken, dass der Sachverständige in einem Schadenfall eine ganz besondere Funktion hat, die nicht zur Disposition des schädigenden Versicherers steht.  

 

1. Der Kfz-Sachverständige ist Garant dafür, dass nei einem möglichen späteren Streit über den Unfallhergang noch eine gutachterliche Beweissicherung möglich ist.  

 

2. Das Schadengutachten ist nicht eine bbloße Schadenkalkulation, sondern beinhaltet Angaben zum Fahrzeug, zum Schadenhergang, zum Reparaturweg und zu allen schadenrelevanten Werten.  

 

3. Nur das unabhängige Schadengutachten ermittelt neben den Reparaturkosten auch merkantile Wertminderung, Wertverbesserung, Abzüge, Wiederbeschaffungswert und Restwert.

 

4. Das Gutachten ist die Grundlage der Höhe des Sachschadens insbesondere auch bei fiktiver Abrechung. Der Geschädigte hat hier Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten, die letztliche nur durch ein Gutachten sachgerecht ermittelt werden können.  

 

5. Es gibt kaum einen Schadenfall, in dem es im Rahmen der Regulierung nicht zu Abzügen kommt. Nur wenn zuvor ein Gutachten erstellt wurde, ist es häufig möglich, sich gegen die Abzüge erfolgreich zur Wehr zu setzen.  

 

6. Nach der Rechtssprechnung hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, um auszuschließen, dass der Geschädigte gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer Nachteile erleidet. Das Recht auf Hinzuziehung des Sachverständigen gilt auch dann, wenn der Versicherer ausdürcklich darauf verzichtet, dass ein Sachverständiger hinzugezogen wird. Es ist im Zweifel nicht das Rechts des Schädigers, sondern das Recht des Geschädigten, einen unabhängigen Fachmann mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.  

 

7. Hochkomplexe Karosserietechnik, Fahrzeugelektronik sowie modernste Werkstoffe wie karbon und ultraochfester Stahl führen dazu, dass häufig der Umfang eines Unfallschadens nicht erkannt werden kann, Erst der Sachverständige veranlasst die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen - wie beispielsweise Fehlerspeicherauslese, Achs- oder Karosserievermessung. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es geboten, nach einem Verkehrsunfall ein Schadengutachten erstellen zu lassen.  

 

8. Das Gutachten nimmt explizit Stellung zu reparierten oder unreparierten Vorschäden, zum Fahrzeugzustand und zu dokumentierten Laufzeit.  

 

9. Es ergibt selten Sinn, sich auf die Vorgaben des Schädigers einzulassen. Der Schädiger sollte nicht auch noch die Höhe des Schadens ermitteln, für die er selbst einzutreten hat. Aus diesem Grund werden die Kosten für das Sachverständigengutachten durch den Unfallverursacher getragen, so weit nicht ersichtlich ein Bagatelschaden vorliegt, der derzeit mit etwa 750,00 € beziffert wird. Bei modernen Fahrzeugen dürfte in der Regel ein sogenannter Bagatellschaden ausgeschlossen sein.  

 

10. Alle Parteien profitieren von einem qualifizierten Schadengutachten, das weisungsfrei erstellt wurde. Den richten Sachverständigen vermittelt der BVSK. 

  

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